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SenBWF Jugend-Rundschreiben Nr. 2/2010
Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung veröffentlichte am 8.6.2010 das zweite Jugend-Rundschreiben 2010:
"Der Bundestag hat am 14.05.2009 Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Am 21. Juli 2009 sind sie als „Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes“ (BZRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 1952). Sie traten mit Wirkung vom 01. Mai 2010 in Kraft.
Im Bereich Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere der neue § 30a BZRG zu beachten. Damit ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein solches erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das auch über geringfügige Strafen Auskunft gibt und damit zu einem effektiveren Kinder und Jugendschutz beitragen soll. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen.
Zukünftig erfolgt die Prüfung der persönlichen Eignung nur noch anhand eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG. Dies gilt auch für die wiederholte Überprüfung von bereits Beschäftigten und den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
Auf Grund von § 12 JVKostO kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Kosten für die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG abgesehen werden. Soweit es sich um ehrenamtlich tätige Personen (einschließlich Praktikanten) handelt, bitte ich auch zukünftig regelmäßig von der Gebührenerhebung abzusehen, sofern bei der Antragstellung eine Bescheinigung des Trägers vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das Führungszeugnis zum Nachweis der Unbedenklichkeit bei der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen dient. Insoweit kann weiter auf die Aussagen im Schreiben vom 18.12.2006, welches von der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitgezeichnet wurde – verwiesen werden.
Das Jugend-Rundschreiben Nr. 34/2006 vom 22.05.2006 bleibt im Übrigen unberührt.
Im Auftrag
gez. Klebba"
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Fachverband Evangelische Jugendhilfen e.V. (fej), Paulsenstr. 55-56, 12163 Berlin, Telefon 030/82097-195
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