Das o.g. Gesetz, welches in Ergänzung zum § 72a SGB VIII die persönliche Eignung von in der Jugendhilfe beschäftigten Personen mithilfe des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG sicherstellen soll, hat sich mit Wirkung zum 1. Mai 2010 wie folgt geändert:
Wesentliche Neuerung ist die Einführung des „erweiterten Führungszeugnisses“.
Nach § 32 Abs. 5 werden im erweitertem Führungszeugnis (im Unterschied zur alten Regelung) ausnahmslos alle Verurteilungen nach den in § 72a SGB VIII genannten Straftatbeständen aufgenommen, also auch die nach §§ 171, 180a, 181a, 183, 183a, 184 a-e und 225 STGB selbst wenn sie bei einer einmaligen Verurteilung zu einer niedrigen Strafe geführt haben.
Des Weiteren werden alle Verurteilungen nach den in § 72a aufgeführten Straftatbeständen des STGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr gemäß § 34 Abs. 2 BZRG ausnahmslos erst nach einer Frist von 10 Jahren getilgt.
Ab 1.5.2010 sind alle öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe verpflichtet, sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den Einzustellenden bzw. Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Bei Unterlassung können sie im Fall der Schädigung eines Minderjährigen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
In dem neuen § 30a Abs.1und 2 BZRG werden die inhaltlichen Voraussetzungen und formalen Anforderungen für den Antrag geregelt:
Bei der Beantragung ist eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.( Antragsteller ist immer der Mitarbeitende – der Träger bestätigt die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnis nach § 30a Abs. 2 BZRG.)